AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Maag Recycling AG, Winterthur
Stand: 15. Juni 2018

  1. Anwendungsbereich
    1. Mit dem Abschluss von Verträgen oder Kontrakten zwischen Maag Recycling AG und dem Verkäufer/Käufer von Material oder Dienstleistungen („Kunden“) richten sich die Rechtsbeziehungen nach den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    2. Von den AGB abweichende Vereinbarungen zwischen Maag Recycling AG und dem Kunden bedarf es der Schriftform.
  2. Offerten und Preise
    1. Die von Maag Recycling AG offerierten Preise verstehen sich exkl. MWST, Transportkosten, Zoll- und anderer Gebühren, sowie Mietkosten für Behälter. Solche Kosten sind nur dann im Verkaufspreis enthalten, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist.
    2. Maag Recycling AG ist nur bei Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und –termine an die offerierten Ankaufspreise gebunden. Im Falle verspäteter Lieferung behält sich Maag Recycling AG das Recht vor, die Preise der aktuellen Marktlage anzupassen.
    3. Die Preise für Transportdienstleistungen beinhalten einen maximalen Treibstoffpreis von CHF 1.75/l Diesel. Übersteigt der Dieselpreis diesen Wert, wird ein Dieselzuschlag in Prozent des Transportpreises in Rechnung gestellt.
    4. Rechnungen der Maag Recycling AG sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen, vorbehältlich abweichender Vereinbarungen. Gutschriften von Maag Recycling AG werden innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum überwiesen.
    5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der gesetzliche Verzugszins nachgefordert werden.
  3. Ankauf und Annahme von Material
    1. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz von Maag Recycling AG in Winterthur.
    2. Eigentum, Nutzen und Gefahr des Materials geht mit der Annahme im eigenen Werk auf die Maag Recycling AG über.
    3. Der Maag Recycling AG steht das Recht zu, angekauftes Material eingehend zu prüfen, sowie im Falle von Mängeln und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität die Annahme zu verweigern oder wahlweise eine Preisreduktion gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Im Falle von verdeckten Mängeln können diese Rechte entsprechend auch nach erfolgter Annahme geltend gemacht werden. Kosten für zusätzliche Prüfungen und Expertisen sind vom Verkäufer zu tragen.
    4. Massgebend für die Beurteilung angekauften Materials sind Gewicht und Menge, sowie die von Maag Recycling AG ermittelte Qualität. Der Werksbefund bleibt vorbehalten.
    5. Vereinbarte Termine zur Lieferung an Maag Recycling AG oder Termine zur Bereitstellung von Material zur Abholung durch Maag Recycling AG sind für den Kunden verbindlich.
    6. Der Kunde gewährleistet, dass das Material die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von unerwünschten Stoffen und Mängeln ist (insbesondere frei von radioaktivem Material und Sprengkörpern).
  4. Verkauf von Material
    1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart erfolgt der Verkauf ab Werk (Werk der Maag Recycling AG Recycling AG).
    2. Das Eigentum an dem von Maag Recycling AG verkauften Material geht erst mit vollständiger Bezahlung an den Käufer über.
    3. Maag Recycling AG behält sich vor, Material nur gegen Vorauskasse zu liefern, sowie dessen Auslieferung zu widerrufen und Material zurückzuhalten, für den Fall dass die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Kunden ungewiss erscheint.
    4. Von Maag Recycling AG verkauftes Material ist als mängelfrei genehmigt anzusehen, sofern nicht innert einer Frist von 5 Tagen nach Empfang oder Abholung eine schriftliche Mängelrüge durch den Käufer bei Maag Recycling AG eingegangen ist. Im Falle einer Geltendmachung von Mängeln hat der Käufer das Material sicherzustellen und Maag Recycling AG ausreichend Möglichkeit zur Begutachtung vor Ort einzuräumen.
  5. Dienstleistungen
    1. Transport- und Recyclingdienstleistungen werden von Maag Recycling AG nach Massgabe aller gesetzlichen Bestimmungen mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt.
    2. Maag Recycling AG kann zur Erbringung der Dienstleistungen ohne vorherige Zustimmung Drittparteien als Hilfspersonen beiziehen.
    3. Jegliche Mulden und Boxen sind Eigentum der Maag Recycling AG
    4. Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Gebinde. Dies gilt für Schäden, die durch Herumschieben mit Baumaschinen, Verbrennen von Materialien in oder bei Mulden oder Nutzung von ätzenden und säurehaltigen Materialien entstehen.
    5. Die freie Zufahrt zum Muldenstellplatz muss durch den Besteller gewährleistet sein. Mehraufwendungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
    6. Der Besteller ist verantwortlich für korrekte Informationen bei Anmeldung und die fachgerechte Bereitstellung des Materials
    7. Der Besteller haftet für Schäden, welche aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen. Insbesondere Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrt auf Privatgrundstücke oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Zäunen oder Autos entstehen. Bei engen Zufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer rechtzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden und Kranfahrzeugen ausreicht. Er ist verpflichtet den Untergrund mit geeigneten Massnahmen zu schützen. Der Besteller haftet für Schäden an Belag oder Bordsteinen infolge von Kranarbeiten, Muldenabsetz- oder -aufnahmearbeiten.
    8. Signalisation und Beleuchtung der Mulde ist Sache des Bestellers, ebenso die Bewilligung bei Stationierung auf öffentlichem Grund, soweit notwendig.
    9. Das Überfüllen oder Überladen der Mulden ist nach Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Für sämtliche Folgen haftet der Veranlasser.
    10. Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Mulde wahrheitsgetreu anzugeben.
    11. Beanstandungen an Dienstleistungen von Maag Recycling AG sind spätestens bis 5 Tage nach vollendeter Arbeit schriftlich zu melden. Im Falle einer Geltendmachung von Mängeln hat der Kunde sicherzustellen, dass Maag Recycling AG ausreichend Möglichkeit zur Begutachtung vor Ort eingeräumt wird.
  6. Haftung
    1. Maag Recycling AG haftet gegenüber dem Kunden für absichtlich oder grobfahrlässig verschuldeten, unmittelbaren Schaden bis zu einer maximalen Höhe von CHF 10 Mio. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    2. Der Kunde haftet gegenüber Maag Recycling AG für aus einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung entstandenen Schaden. Der Kunde stellt Maag Recycling AG von sämtlichen Drittansprüchen frei, sofern diese auf eine vom Kunden zu verschuldende Vertragsverletzung zurückzuführen sind.
    3. Im Fall von Verzögerungen oder Schlechterfüllungen in Fällen höherer Gewalt trifft die Parteien kein Verschulden. Als höhere Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die von aussen einwirken, unvorhersehbar sind und deren Auswirkung nicht mit normalen Mitteln zu verhindern sind.
  7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Verträge zwischen Maag Recycling AG und dem Kunden sowie sämtliche daraus resultierenden Streitigkeiten unterstehen Schweizerischem Recht.
    2. Gerichtsstand ist Winterthur, Schweiz.
  8. Schlussbestimmungen
    1. Soweit sich einzelne Bestimmungen der AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, hat dies nicht die Ungültigkeit der Übrigen Forderungen zur Folge. Die Parteien sind gehalten, in diesem Falle anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am besten entspricht.
    2. Ohne Zustimmung der Maag Recycling AG darf der Kunde Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Maag Recycling AG nicht an dritte übertragen.